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Zulassung zur Berufsprüfung

Zur Prüfung wird gemäss Prüfungsordnung und Wegleitung  zugelassen, wer zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung:

 

a) ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau/Fachmann Betreuung oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt und seit Erwerb des Abschlusses Berufserfahrung von mindestens 2 Jahren in der Begleitung von Menschen mit Beeinträchtigungen zu einem Pensum von mindestens 80% nachweisen kann;

oder

b) ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau/Fachmann Gesundheit oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt und seit Erwerb des Abschlusses Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in der Begleitung von Menschen mit Beeinträchtigungen zu einem Pensum von mindestens 80% nachweisen kann;

sowie

c) einen aktuellen Nachweis erbringt (Sonderprivatauszug), dass keine mit dem Berufsbild der Berufsprüfung unvereinbaren Strafregistereinträge vorliegen.

 

Vorbehalten bleiben die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziff. 3.41 und die pünktliche Abgabe der Prozessdokumentation.

Der Entscheid über die Zulassung der Prüfung wird der Bewerberin oder dem Bewerber mindestens drei Monate vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt.

Sie haben Fragen zur Zulassung?

Hier haben wir die häufigsten Fragen zusammengestellt:

Häufige Fragen zur Zulassung

Bei weiteren Unklarheiten ist das Prüfungssekretariat gerne für Sie da.

Zulassungsvorabklärung

In Zweifelsfällen können Interessierte jederzeit die vollständigen Anmeldeunterlagen dem Prüfungssekretariat für eine Zulassungs-Vorabklärung einreichen. Die Prüfungskommission nimmt diese gegen eine Gebühr von CHF 150.- vor und eröffnet den Bescheid schriftlich. Dieser ist einer späteren Anmeldung zur Prüfung beizulegen.


Der Bescheid stellt noch keine verbindliche Zusage dar. Der formelle Zulassungsentscheid wird nach der Anmeldung durch die Prüfungskommission ausgesprochen.